§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Denkmals Harkotten e. V.“.
- Er hat seinen Sitz im Herrenhaus Harkotten 2, 48336 Sassenberg, und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Erhalts und der Rekonstruktion der Denkmalanlage Harkotten in Sassenberg‐Füchtorf, der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude als Bau‐ und Kulturdenkmäler sowie der Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeiten seitens der Öffentlichkeit im Rahmen der bisherigen historischen Beziehungen (Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 6 Abgabenordnung). Ziel und
Zweck im Bereich “ Förderung von Kunst und Kultur“ gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 Abgabenordnung ist die Förderung von Kunst und Kultur einschI. kultureller Kinder‐, Jugend‐ und Erwachsenenbildung sowie Erhaltung von KuIturwerten.
Der Verein ist bestrebt, diese Ziele in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen und kommunalen Einrichtungen/Behörden, dem Kreisheimatverein Beckum‐Warendorf e.V., sowie den Eigentümern zu erreichen.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Einholen von Spenden und Mitgliedsbeiträgen sowie der Verwaltung und Verwendung zweckgebundener Fördermittel.
Der Satzungszweck kann durch die Durchführung von Musik‐, Literatur‐, Theater‐ und Kleinkunstveranstaltungen, Ausstellungen oder anderer kultureller Aktivitäten, die Pflege von Sammlungen bzw. Gegenständen mit kultureller Bedeutung, durch Kulturprojekte mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die Herausgabe von Publikationen oder durch andere kulturelle Aktivitäten Dritter verwirklicht werden. Dieses erfolgt auch durch Kooperationen mit Trägern der Kinder‐ und Jugendhilfe, der Erwachsenenbildung oder kulturell aktiven Gruppen, Vereinen und Verbänden. Der Verein fördert und unterstützt Künstler, entsprechende Initiativen, Gruppierungen und Vereine sowie deren Auftritte vor Ort. Er kann auch dem Satzungszweck entsprechende Räumlichkeiten vorhalten. - Die Mitgliederversammlung kann eine jährlich pauschale Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder beschließen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen. Ein Unterschied des Geschlechts, des Berufes, des Alters, der Staatsangehörigkeit und der politischen oder religiösen Überzeugung wird nicht gemacht.
- Mitglieder können ferner alle Unternehmen, Verbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod, Auflösung oder Liquidation
b) durch Austrittserklärung
c) durch Ausschluss
d) wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt hat und dieser ihm auch nicht ermäßigt oder erlassen wurde. - Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit Dreiviertelmehrheit aller Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dem Mitglied ist im Ausschlussverfahren genügend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder gemäß vorstehender Regelungen.
- Der Verein kann Ehrenmitglieder haben, die von der Mitgliederversammlung aufgrund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden können. Diese sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
- Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge. In Ausnahmen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder streichen. Die Beiträge werden in der Regel im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Wissenschaftlicher Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Genehmigung des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes,
b) Genehmigung des Kassenberichtes
c) Wahl und Entlastung des Vorstands
d) Entscheidung über Anträge, die seitens des Vorstands oder der Mitglieder der Mitgliederversammlung vorgelegt wurden,
e) Beschluss über Erlass oder Änderung der Satzung des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.Zur Mitgliederversammlung wird eingeladen und die Mitgliederversammlung wird geleitet durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstands. Die Einladung zur Sitzung und die Leitung der Sitzung obliegen den vorgenannten Vorstandsmitgliedern in der hier
aufgezählten Reihenfolge.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung hat mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder auf elektronischem Wege zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel einmal im Jahr.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Einberufung tagen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Entscheidung über Anträge auf Erlass oder Änderung der Satzung, sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
5. Stimmübertragung: Die Übertragung des Stimmrechts ist ausschließlich auf Mitglieder zulässig. Auf jedes Mitglied können höchstens zwei Stimmrechte übertragen werden.
6. Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre 2 Kassenprüfer, die vor der nächsten Mitgliederversammlung die Kasse prüfen und darüber Bericht erstatten. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl von Kassenprüfern ist möglich. Mitglieder des Vorstandes sind als Kassenprüfer nicht zugelassen. Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglieder des Fördervereins sein.
7. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und einem Geschäftsführer zu unterschreiben.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Geschäftsführer
d) dem 2. Geschäftsführer
e) dem Schatzmeister
f) dem Schriftführer
g) bis zu 8 Beisitzern.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer sowie der 2. Geschäftsführer bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Sie führen die laufenden Geschäfte verantwortlich und sind an die Beschlüsse des Gesamtvorstands gebunden.
Je ein Mitglied der Familien von Korff und von Ketteler , welches von den jeweiligen Familien benannt wird, ist geborenes Mitglied des Vorstands, wobei das Amt des 2. Vorsitzenden einem Mitglied vorgenannter Familien und dem Mitglied der jeweils anderen Familie das Amt eines Beisitzers zusteht; ein Mitglied des Vorstandes des Kreisheimatvereins Beckum‐Warendorf ist geborenes Mitglied des Gesamtvorstandes und wird vom Vorstand des Kreisheimatvereins benannt.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme der geborenen Mitglieder des Vorstands von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Die Amtszeit ist begrenzt und dauert 3 Jahre.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, erfolgt eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung lediglich für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.
Zu den Vorstandssitzungen ist mindestens 10 Tage vorher schriftlich oder auf dem elektronischen Weg einzuladen. Nach ordnungsgemäßer Einladung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Leiter der jeweiligen Vorstandssitzung zu unterzeichnen.
§ 9 Schatzmeister
Der Schatzmeister führt die Kasse eigenverantwortlich und ist an die Weisungen der Vorsitzenden und Geschäftsführer gebunden; er darf Zahlungen über 5.000,00 € nur leisten, wenn ein entsprechender Beschluss des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB vorliegt.
§ 10 Abstimmungen
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Vertreter von Vereinen sind mit einer Stimme für diesen Verein stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Bestellung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes ist widerrufbar. Der Antrag auf Absetzung des Vorstands muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung stehen. In diesem Fall gilt die Entscheidung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei das Vorstandsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, nicht stimmberechtigt ist. Abstimmungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes können auch im Umlaufverfahren erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt.
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
Zur Beratung und Unterstützung der Organe des Vereins wird ein wissenschaftlicher Beirat einberufen, der interdisziplinär zu den Fachbereichen Kunstgeschichte, Bauhistorie, Architektur, Kunstwissenschaft sowie Denkmalschutz beraten soll. Er berät den Förderverein unabhängig und
ehrenamtlich. Der Beirat besteht aus mindestens fünf bis maximal sieben fachkompetenten Mitgliedern, die vom Vorstand für die Dauer seiner Wahlperiode berufen werden. Seine Tätigkeit ist freiwillig. Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Fördervereins sein.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stiftung Deutscher Denkmalschutz, Koblenzer Straße 75, 53177 Bonn und an den Kreisheimatverein Beckum‐Warendorf mit der Auflage, es zur Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu verwenden, insbesondere für den Erhalt und die Rekonstruktion der Denkmalanlage Harkotten in Sassenberg.
§ 13 Änderungs‐ und Ergänzungsvollmacht
Der Vorstand des Vereins wird bevollmächtigt, für den Fall, dass das Registergericht die vorliegende Satzung beanstandet, durch einstimmigen Vorstandsbeschluss die Satzung im Namen und in Vollmacht der Gründungsmitglieder ohne erneute Einberufung der Mitgliederversammlung
entsprechend den Vorgaben des Registergerichts zu ändern und/oder zu ergänzen.
Sassenberg, 07. Dezember 2015/01. Februar 2016/22. März 2016/26. November 2018/23. September 2020
‐ Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 07. Dezember 2015 beschlossen, am 01. Februar 2016 u. a. auf der Grundlage von § 13 geändert/ergänzt (§ 1 Nr. 2 und § 7 Nr. 3 Satz 1) sowie am 22. März 2016 geändert/ergänzt (§ 3 Nr. 4).
‐ Vorstehende Satzung wurde weiter am 26. November 2018 geändert (§ 2 Satz 1) und am 04. April 2019 geändert (§ 7 Ziffer 6, § 8 letzter Satz, § 9 und § 11).
‐ Vorstehende Satzung wurde weiter am 23. September 2020 geändert (§ 2 Satz 1 und Satz 2, § 3 Nr. 2)